Sie erwarten eine engagierte und kompetente Leistung – wir erwarten dafür eine faire Vergütung.
Dabei richten wir uns grundsätzlich nach den gesetzlichen
Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet jedoch nicht zwischen Anwälten mit und ohne fachlicher Spezialisierung (Fachanwälte), obwohl letztere oft deutlich weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Als Anwälte, die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben, erlauben wir uns daher, bei Höherverdienenden und in Fällen, in denen mit überdurchschnittlich hohen Abfindungen zu rechnen ist, einen Zuschlag zu erheben, den wir mit Ihnen vereinbaren.
Sprechen Sie uns an!
Wir geben gerne Auskunft über die Kosten.
Wenn Sie sich erst einmal erkundigen wollen oder wenn es nur um eine einmalige Rechtsauskunft geht,
berechnen wir zwischen 200 und 250 EUR, je nach Umfang und Bedeutung der Sache.
Sollten Sie den Auftrag später erweitern, wird dieser Betrag auf die spätere Vergütung angerechnet.
Wenn Sie eine einschlägige Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies bitte mit.
Wir übernehmen die Anmeldung des Rechtsfalles bei Ihrer Versicherung.
Hinweis: Rechtsschutzversicherungen versuchen gelegentlich, ihre Versicherten an ihre Vertragsanwälte zu vermitteln, mit denen sie besonders günstige Konditionen ausgehandelt haben. Unabhängig von der Frage, an wen Sie auf diesem Wege geraten, weisen wir darauf hin, dass Sie aufgrund Ihres Versicherungsvertrags das Recht auf freie Rechtswahl haben und somit selbst entscheiden können, welchem Anwalt Sie Ihr Vertrauen schenken!
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt im außergerichtlichen Bereich und in der 1. Instanz (Arbeitsgericht) jede Partei ihre Kosten selbst.
In den höheren Instanzen (Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) trägt die Kosten, wer den Prozess verliert.
Gerichtskosten fallen grundsätzlich nicht an, wenn das Verfahren - wie meistens - durch Vergleich beendet wird.
Wenn Gerichtsgebühren anfallen richten sie sich - ähnlich wie bei den Anwaltsgebühren -nach dem Streitwert und den 'Tätigkeiten' des Gerichts
(Endurteil, Erledigungserklärung, Klagerücknahme usw.). Auslagen können hinzukommen.
Auch hier teilen wir Ihnen gerne jederzeit das "Prozesskostenrisiko" mit.
Wenn Gerichtsgebühren anfallen, sind sie von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert.
Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Kosten anteilig auf die Parteien verteilt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stellt auf den Gegenstandswert (Streitwert) und darauf ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wurde.
Der Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den es geht. Bei Zahlungsansprüchen (z.B. Forderung auf Höhergruppierung) entspricht der Gegenstandswert dem Zahlungsanspruch. Bei Ansprüchen, die nicht in Geld bezifferbar sind, gibt es bestimmte Regeln, wonach der Gegenstandswert bemessen wird. Geht es beispielsweise um eine Kündigung, so entspricht der Gegenstandswert in der Regel dem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers.
Der Auftrag bestimmt, welche anwaltlichen Tätigkeiten durchgeführt werden sollen (z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung,
Klageerhebung und Auftreten bei Gericht).
Bestimmte Gebühren lassen einen Bemessungsspielraum zu, wobei der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache
für den Mandanten sowie seine wirtschaftlichen Situation berücksichtigt werden.
Stehen Gegenstandswert und Auftragsumfang fest, wird anhand des Vergütungsverzeichnisses die Anwaltsvergütung ermittelt.
Hinzu kommen Auslagenersatz und natürlich die gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei Bedürftigkeit (geringes Einkommen und Vermögen) besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) oder Beratungshilfe zu beantragen,
so dass die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.
Prozesskostenhilfe wird für Gerichtsverfahren gewährt. Den Antrag stellen wir für Sie. Beim Ausfüllen des PKH-Formulars sind wir gerne behilflich.
Beratungshilfe wird für den außergerichtlichen Bereich gewährt. Den Antrag auf Beratungshilfe müssen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort stellen. Weiterführende Hinweise erhalten Sie hier.
In Ausnahmefällen (kein Vermögen, jedoch auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe), besteht die Möglichkeit
der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, so dass Sie kein Kostenrisiko bzgl. der Anwaltsvergütung haben.
So erreichen Sie
unsere Kanzlei in Frankfurt
Rechtsanwälte im Arbeitsrecht in Frankfurt:
Christian Weber, LL.M. *
Raphael Daum, LL.M.
Untermainkai 19, 60329 Frankfurt a.M.
Telefon 069 / 583 010 710
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* Uppsala Universität, Schweden