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Kosten / RSV Rechtschutzversicherung

Rechtsanwälte im Arbeitsrecht. Damit können Sie rechnen!

Rechtsanwälte im Arbeitsrecht: Kosten, Rechtschutzversicherung

Die Anwaltsvergütung

Sie erwarten eine engagierte und kompetente Leistung – wir erwarten dafür eine faire Vergütung.

Dabei richten wir uns grundsätzlich nach den gesetzlichen
Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet jedoch nicht zwischen Anwälten mit und ohne fachlicher Spezialisierung (Fachanwälte), obwohl letztere oft deutlich weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Als Anwälte, die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben, erlauben wir uns daher, bei Höherverdienenden und in Fällen, in denen mit überdurchschnittlich hohen Abfindungen zu rechnen ist, einen Zuschlag zu erheben, den wir mit Ihnen vereinbaren.

Sprechen Sie uns an!
Wir geben gerne Auskunft über die Kosten.


Erstberatung

Wenn Sie sich erst einmal erkundigen wollen oder wenn es nur um eine einmalige Rechtsauskunft geht,
berechnen wir zwischen 200 und 250 EUR, je nach Umfang und Bedeutung der Sache.

Sollten Sie den Auftrag später erweitern, wird dieser Betrag auf die spätere Vergütung angerechnet.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine einschlägige Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies bitte mit.
Wir übernehmen die Anmeldung des Rechtsfalles bei Ihrer Versicherung.

Hinweis: Rechtsschutzversicherungen versuchen gelegentlich, ihre Versicherten an ihre Vertragsanwälte zu vermitteln, mit denen sie besonders günstige Konditionen ausgehandelt haben. Unabhängig von der Frage, an wen Sie auf diesem Wege geraten, weisen wir darauf hin, dass Sie aufgrund Ihres Versicherungsvertrags das Recht auf freie Rechtswahl haben und somit selbst entscheiden können, welchem Anwalt Sie Ihr Vertrauen schenken!

Erstattungspflicht

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt im außergerichtlichen Bereich und in der 1. Instanz (Arbeitsgericht) jede Partei ihre Kosten selbst.
In den höheren Instanzen (Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) trägt die Kosten, wer den Prozess verliert.

Gerichtskosten

Gerichtskosten fallen grundsätzlich nicht an, wenn das Verfahren - wie meistens - durch Vergleich beendet wird.

Wenn Gerichtsgebühren anfallen richten sie sich - ähnlich wie bei den Anwaltsgebühren -nach dem Streitwert und den 'Tätigkeiten' des Gerichts
(Endurteil, Erledigungserklärung, Klagerücknahme usw.). Auslagen können hinzukommen.

Auch hier teilen wir Ihnen gerne jederzeit das "Prozesskostenrisiko" mit.

Wenn Gerichtsgebühren anfallen, sind sie von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert.
Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Kosten anteilig auf die Parteien verteilt.

RVG

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stellt auf den Gegenstandswert (Streitwert) und darauf ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wurde.

Der Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den es geht. Bei Zahlungsansprüchen (z.B. Forderung auf Höhergruppierung) entspricht der Gegenstandswert dem Zahlungsanspruch. Bei Ansprüchen, die nicht in Geld bezifferbar sind, gibt es bestimmte Regeln, wonach der Gegenstandswert bemessen wird. Geht es beispielsweise um eine Kündigung, so entspricht der Gegenstandswert in der Regel dem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers.

Der Auftrag bestimmt, welche anwaltlichen Tätigkeiten durchgeführt werden sollen (z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung,
Klageerhebung und Auftreten bei Gericht).

Bestimmte Gebühren lassen einen Bemessungsspielraum zu, wobei der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache
für den Mandanten sowie seine wirtschaftlichen Situation berücksichtigt werden.

Stehen Gegenstandswert und Auftragsumfang fest, wird anhand des Vergütungsverzeichnisses die Anwaltsvergütung ermittelt.
Hinzu kommen Auslagenersatz und natürlich die gesetzliche Umsatzsteuer.

Prozesskostenhilfe / Beratungshilfe

Bei Bedürftigkeit (geringes Einkommen und Vermögen) besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) oder Beratungshilfe zu beantragen,
so dass die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

Prozesskostenhilfe wird für Gerichtsverfahren gewährt. Den Antrag stellen wir für Sie. Beim Ausfüllen des PKH-Formulars sind wir gerne behilflich.

Beratungshilfe wird für den außergerichtlichen Bereich gewährt. Den Antrag auf Beratungshilfe müssen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort stellen. Weiterführende Hinweise erhalten Sie hier.

Prozessfinanzierung

In Ausnahmefällen (kein Vermögen, jedoch auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe), besteht die Möglichkeit
der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, so dass Sie kein Kostenrisiko bzgl. der Anwaltsvergütung haben.

Beispiele

Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer aus Darmstadt, der in Frankfurt arbeitet, beauftragt uns, Kündigungsschutzklage zu erheben. Sein Monatseinkommen beträgt 3.000 €. Das Arbeitsverhältnis bestand 15 Jahre. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wird ein Vergleich angeregt. Es finden ausführliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber statt. Schließlich einigt man sich auf einen Abfindungsvergleich: Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden und erhält im Gegenzug eine Abfindung nach der Faustformel von 22.500,00 €.

Das Gesetzt schreibt für diesen Fall eine anwaltliche Vergütung von 1.893,89 € vor. Dieser Betrag darf – von Gesetzes wegen – nicht unterschritten werden, und wird daher von allen Anwälten verlangt. Gerichtsgebühren entstehen in diesem Beispiel nicht. Die gegnerischen Anwaltskosten trägt der Gegner selbst.

Zahlungsanspruch

Sie beauftragen mich, ein höheres Gehalt aus einer tariflichen Eingruppierung oder Vergütungsansprüche aus einer Zielvereinbarung außergerichtlich geltend machen
(Gegenstandswert jeweils 5.000 €).
Der Fall ist in jeder Hinsicht durchschnittlich.

In diesem Beispiel beträgt die Vergütung 489,45 €.

Dieser Betrag kann auf bis zu 128,95 € verringert oder auf maximal 919,28 € erhöht werden, je nach Umfang, Schwierigkeit und den sonstigen Umständen.

Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie umgehend einen persönlichen Termin,
bei dem wir Ihren Fall in aller Ruhe besprechen.